Notariat Braunschweig

Unsere Tätigkeit als Notare – Dr. Peter Beer und Daniel Krause 

Neben unserer Tätigkeit als Rechtsanwälte stehen wir Ihnen auch als Notare zur Verfügung.

Als Notare in Braunschweig bieten wir Ihnen Beratung, die Fertigung von Entwürfen sowie deren Beurkundung u.a. für folgende Bereiche:

·         Immobilienkaufverträge/Übertragungsverträge

·         Ehe- und Ehescheidungsfolgenvereinbarungen

·         Vorsorge- und Betreuungsvollmachten sowie Patientenverfügungen

·         Tätigkeit im Gesellschaftsrecht (z.B. GmbH-Gründung, Ummeldung, Anmeldung zum Vereinsregister)

·         Testamente, Erbverträge und Erbscheinsanträge

·         Bauträgerverträge

·         Grundschulden, Hypotheken und andere Grundstücksbelastungen

Die notariellen Dienstleistungen reichen von der einfachen Unterschriftsbeglaubigung bis zur Ausarbeitung und Beurkundung von Verträgen. Dabei ist entscheidend, dass wir als Notare die Interessen sämtlicher Beteiligter im Auge zu behalten und zu wahren haben, was sich von der Tätigkeit des Rechtsanwalts, der ausschließlich die Interessen seiner jeweiligen Partei wahrzunehmen hat, unterscheidet.

 

 

Immobilienkaufverträge
Wir begleiten Sie bei der Gestaltung und Beurkundung von Kaufverträgen, z.B. beim Kauf von Grundstücken mit oder ohne Bebauung oder Eigentumswohnungen etc.

 

 

Ehe- und Ehescheidungsfolgenvereinbarungen
Es ist festzustellen, dass heiratswillige Paare zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich bei einem Rechtsanwalt oder Notar über die rechtlichen Folgen einer Ehe und deren Modifizierung bzw. Abbedingung beraten zu lassen.

Dabei können vom Gesetzgeber vorgesehene Ehescheidungsfolgen wie die Zahlung von Unterhalt, die Durchführung des Versorgungsausgleiches oder die Wahl des Güterstandes besprochen und ggf. sinnvoll nach den Bedürfnissen der Beteiligten modifiziert werden.

 

In Folge dieser Beratungen ergibt sich häufig, dass z.B. bei bestimmten Konstellationen ein Ehevertrag überhaupt nicht erforderlich ist. In jedem Fall gewinnen die Beteiligten Klarheit und haben die Möglichkeit, im Bedarfsfall individuelle Regelungen zu treffen, soweit dies vom Gesetzgeber zugelassen wird.

 

 

Letztwillige Verfügungen
Leider ist immer wieder festzustellen, dass  Einzelpersonen und auch Ehepaare / Paare allzu selten letztwilligen Verfügungen (Testament, Ehevertrag, etc.) treffen und im Falle des Versterbens vor allem der zurückbleibende Lebenspartner / Lebenspartnerin in erhebliche Schwierigkeiten gerät. So kann es z.B. vorkommen, dass Personen beim Tode des Erstversterbenden miterben, die nach dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen entweder gar nicht oder noch nicht miterben sollten. Derartig schwierigen Lebenssituationen hätten durch rechtzeitige Regelungen vermieden werden können. Bedauerlicherweise werden derartigen Regelungen von Jahr zu Jahr aufgeschoben, bis es zu spät sein kann. Dies ist zwar verständlich, aber nicht sinnvoll.

 

 

Vorsorge- und Betreuungsvollmachten sowie Patientenverfügungen
Vorsorgevollmachten werden benötigt, wenn z.B. einer der Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst verfügen kann und daher grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht erforderlich würde. Dem kann in den meisten Fällen durch die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden. Durch eine Vorsorgevollmacht wird dem Vollmachtnehmer z.B. auch die Möglichkeit gegeben, gegenüber  Banken, Versicherungen etc. tätig zu werden, ohne dass er diese Handlungen – wie auch für den Vollmachtgeber vereinbarte und ausgegebene Geldbeträge – gegenüber dem Betreuungsgericht jedes Jahr zu rechtfertigen hätte.

Eine derartige staatliche Kontrolle, die bei Betreuern sinnvoll und notwendig sein kann, wird von vielen Ehepaaren und Paaren und auch Einzelpersonen nicht gewünscht, weshalb sie rechtzeitig vertrauenswürdigen Personen Vorsorgevollmachten erteilen sollten, die in solchen Lebenssituationen für sie handeln können.

Jedenfalls dann, wenn Immobilienbesitz vorhanden ist, ist eine notarielle Beurkundung einer solchen Vollmacht erforderlich, damit der Bevollmächtigte auch in Bezug auf diese  Immobilien handlungsfähig ist. Im Übrigen dient die Beurkundung dem höheren Beweiswert, weil der Notar die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht prüft und auch, ob die vor ihm sitzende Person überhaupt derjenige ist, für den sie sich ausgibt.

Gleiches gilt für die Patientenverfügung, die letztlich das Ziel eines würdevollen Sterbens zu gewährleisten, hat.

 

Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht sind wir im Zusammenhang mit der Errichtung von Gesellschaften sowie der Übertragung und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Handelsregisteranmeldungen für Sie gern beratend und gestaltend tätig.

Rechtsanwalt Braunschweig - Peter Beer

Dr. jur. Peter Beer

Notar
Fachanwalt für Strafrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht

p.beer@hus-recht.de

(0531) 242 53 – 28

Rechtsanwalt Braunschweig - Daniel Krause

Daniel Krause

Notar
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

d.krause@hus-recht.de

(0531) 242 53 – 28